Art. 12 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Kommissionsvertretern, die im Namen der Union handeln.
(2)Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied im Fall seiner Abwesenheit.
(3)Die von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter sind Bedienstete des öffentlichen Sektors ihres jeweiligen Mitgliedstaats und werden aufgrund ihrer Sachkenntnis auf dem Gebiet Forschung, Technologie und Industrie im Bereich Cybersicherheit, ihrer Fähigkeit, zur Gewährleistung der Koordinierung der Maßnahmen und Standpunkte mit ihrem jeweiligen nationalen Koordinierungszentrum oder ihrer einschlägigen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen ernannt. Die Kommission ernennt ihre Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter aufgrund ihrer Sachkenntnis auf dem Gebiet Cybersicherheit und Technologie oder ihrer einschlägigen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen sowie ihrer Fähigkeit zur Gewährleistung von Koordinierung, Synergien und — soweit möglich — gemeinsamen Initiativen zwischen verschiedenen sektoralen und horizontalen Strategien der Union im Zusammenhang mit Cybersicherheit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein.
(4)Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.
(5)Die Mitglieder des Verwaltungsrats stellen in unabhängiger und transparenter Weise sicher, dass der Auftrag, die Ziele, die Identität und die Eigenständigkeit des Kompetenzzentrums gewahrt werden und dass dessen Maßnahmen mit jenem Auftrag und jenen Zielen übereinstimmen.
(6)Der Verwaltungsrat kann gegebenenfalls Beobachter einladen, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, darunter Vertreter der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitglieder der Gemeinschaft.
(7)Ein Vertreter der ENISA ist ständiger Beobachter im Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann einen Vertreter der strategischen Beratungsgruppe einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(8)Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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