Art. 9 – Aufgaben der Mitglieder der Gemeinschaft

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

Die Mitglieder der Gemeinschaft
a)unterstützen das Kompetenzzentrum bei der Erfüllung seines Auftrags und seiner Ziele und arbeiten hierzu eng mit dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren zusammen;
b)beteiligen sich gegebenenfalls an formellen oder informellen Tätigkeiten sowie an den in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe n genannten Arbeitsgruppen, um bestimmte, im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehene Tätigkeiten durchzuführen; und
c)unterstützen das Kompetenzzentrum und die nationalen Koordinierungszentren gegebenenfalls bei der Förderung bestimmter Projekte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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