Art. 11 – Mittelausstattung

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2021 bis 2027 beträgt 1 009 000 000 EUR zu aktuellen Preisen.
(2)Mit höchstens 20 % für inländische Freiwilligentätigkeiten beträgt die ungefähre Verteilung des in Absatz 1 bestimmten Betrags für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten a) 94 % für Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 7 und Solidaritätsprojekte, b) 6 % für Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 10.
(3)Der in Absatz 1 bestimmte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
(4)Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, unter den Bedingungen, die in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021 bis 2027“) festgelegt sind, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des genannten Absatzes ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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