Art. 14 – Sonstige Teilnahmeländer

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

(1)Überseeische Länder und Gebiete können an dem Programm teilnehmen.
(2)In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in Artikel 5 genannten Maßnahmen und den in Artikel 7 genannten Freiwilligentätigkeiten auch Rechtsträgern aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offenstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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