Art. 17 – Teilnehmende Organisationen

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

(1)Das Programm steht öffentlichen und privaten, gemeinnützigen und gewinnorientierten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihnen ein Qualitätssiegel zuerkannt wurde.
(2)Die zuständige Durchführungsstelle des Programms prüft einen Antrag einer Einrichtung auf Aufnahme als teilnehmende Organisation anhand der folgenden Grundsätze: a) Gleichbehandlung; b) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung; c) Vermeidung von Arbeitsplatzersatz; d) Vermeidung schädlicher Tätigkeiten; e) Bereitstellung hochwertiger, leicht zugänglicher und inklusiver Tätigkeiten mit Lerndimension, die auf die persönliche, soziale, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung ausgerichtet sind; f) angemessene Vorkehrungen für die Freiwilligentätigkeiten; g) sicheres, angemessenes Umfeld und sichere, angemessene Bedingungen mit internen Mechanismen für die Konfliktlösung zum Schutz des Teilnehmers und h) Gewinnverbot gemäß der Haushaltsordnung. Die zuständige Durchführungsstelle des Programms stellt anhand der in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze fest, ob die Tätigkeiten der Einrichtung, die einen Antrag auf Aufnahme als teilnehmende Organisation stellt, die Anforderungen und Ziele des Programms erfüllen.
(3)Als Ergebnis der in Absatz 2 genannten Prüfung kann der Einrichtung ein Qualitätssiegel zuerkannt werden. Die zuständige Durchführungsstelle des Programms überprüft regelmäßig, ob die Einrichtung weiterhin die Bedingungen erfüllt, die zur Zuerkennung des Qualitätssiegels geführt haben. Erfüllt die Einrichtung nicht länger diese Bedingungen, ergreift die zuständige Durchführungsstelle des Programms bis zur Erfüllung der Bedingungen und der Qualitätsanforderungen Korrekturmaßnahmen. Bei fortgesetzter Nichterfüllung dieser Bedingungen und der Qualitätsanforderungen wird das Qualitätssiegel aberkannt.
(4)Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, erhalten in betreuender Funktion, in aufnehmender Funktion oder in beiden Funktionen Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und haben die Möglichkeit, registrierten Kandidaten Angebote für solidarische Tätigkeiten zu unterbreiten.
(5)Die Zuerkennung des Qualitätssiegels führt nicht automatisch zu einer Finanzierung im Rahmen des Programms.
(6)Für die solidarischen Tätigkeiten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Organisation kann eine Finanzierung im Rahmen des Programms oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen, gewährt werden.
(7)Die Sicherheit der Freiwilligen stellt — auf der Grundlage von Risikobewertungen — für am Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe teilnehmende Organisationen eine Priorität dar.
(8)Nach Abschluss der solidarischen Tätigkeit und falls vom Teilnehmer gefordert, bescheinigt die teilnehmende Organisation dem Teilnehmer, welche Lernergebnisse im Zuge der solidarischen Tätigkeit erzielt und welche Kompetenzen erworben wurden, beispielsweise mit Youthpass oder Europass.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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