Art. 18 – Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Programms

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem überseeischen Land oder Gebiet oder in einem mit dem Programm assoziierten Drittland sowie internationalen Organisationen können eine Finanzierung im Rahmen des Programms beantragen. Für die in den Artikeln 7 und 10 genannten Freiwilligentätigkeiten gilt, dass die teilnehmende Organisation nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Programms erhalten kann, wenn ihr zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 8 genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Teilnehmern eine Finanzierung beantragen können. Grundsätzlich wird der Finanzhilfeantrag bei der nationalen Agentur des Landes eingereicht, in dem die Einrichtung, Organisation oder natürliche Person ihren Sitz bzw. Wohnsitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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