Art. 15 – Teilnahme von Einzelpersonen

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

(1)Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 10 zwischen 17 und 35 Jahren, die sich am Programm zu beteiligen beabsichtigen, können sich auf dem Portal des Programms registrieren.
(2)Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe darf ein Teilnehmer nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 10 darf ein Teilnehmer nicht älter als 35 Jahre, jedoch nicht jünger als 18 Jahre sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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