Art. 5 – In beiden Aktionsbereichen durchgeführte Maßnahmen

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

(1)Die Vernetzungsaktivitäten werden innerstaatlich oder grenzüberschreitend durchgeführt und zielen darauf ab, a) die Kapazitäten der teilnehmenden Organisationen zu stärken, damit sie einer steigenden Anzahl an Teilnehmern leicht zugängliche Projekte von hoher Qualität anbieten können; b) neue Teilnehmer und neue teilnehmende Organisationen zu gewinnen; c) Möglichkeiten zu schaffen, damit Teilnehmer und teilnehmende Organisationen Rückmeldungen zu den solidarischen Tätigkeiten geben und für das Programm werben können, und d) einen Beitrag zum Erfahrungsaustausch zu leisten und das Zugehörigkeitsgefühl der Teilnehmer und teilnehmenden Organisationen zu stärken, um so die allgemeine positive Wirkung des Programms zu unterstützen, auch durch Aktivitäten wie den Austausch bewährter Praktiken und den Aufbau von Netzwerken.
(2)Die Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen umfassen Folgendes: a) angemessene Maßnahmen zur Festlegung von Sicherheitsanforderungen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften; b) vor, während oder nach den solidarischen Tätigkeiten ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität und der Zugänglichkeit dieser Tätigkeiten, einschließlich Online- und Offline-Schulungen, die gegebenenfalls an die betreffende solidarische Tätigkeit und ihren Kontext angepasst werden, von Sprachunterstützung, von Versicherungen, auch Unfall- und Krankenversicherungen, der weiteren Nutzung des Youthpass, in dem die während der solidarischen Tätigkeiten von den Teilnehmern erworbenen Kompetenzen identifiziert und dokumentiert werden, des Kapazitätsaufbaus sowie der administrativen Unterstützung der teilnehmenden Organisationen; c) Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels; d) Tätigkeiten von Ressourcenzentren des Programms, um die Durchführung der Maßnahmen des Programms zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Validierung der Ergebnisse dieser Maßnahmen zu verbessern, und e) Einrichtung, Pflege und Aktualisierung eines leicht zugänglichen Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste, notwendiger IT-Unterstützungssysteme und Internetgestützter Instrumente.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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