Art. 6 – Zweck der Maßnahmen und Maßnahmentypen

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

(1)Die im Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ durchgeführten Maßnahmen tragen insbesondere zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität, der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie in und außerhalb der Union bei und bieten zugleich eine Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion und der Chancengleichheit liegt.
(2)Der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ unterstützt die folgenden Aktionen: a) Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 7; b) Solidaritätsprojekte gemäß Artikel 8; c) Vernetzungsaktivitäten für an diesem Aktionsbereich teilnehmende Personen und Organisationen gemäß Artikel 5 Absatz 1; d) Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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