ErwGr. 47

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (20) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt die Durchführung dieser Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die vollständige Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Vereinbarungen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet überdies die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms im Rahmen der indirekten Verwaltung umzusetzen. Juristische Personen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms können besondere Regelungen für die Teilnahme von juristischen Personen aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und dem Heiligen Stuhl berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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