ErwGr. 50

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

In Anbetracht des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ sollte das Programm die besondere Situation der in jenem Artikel genannten Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigen. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern, gegebenenfalls auch durch finanzielle Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Gebieten und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen sollten regelmäßig überwacht und bewertet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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