Art. 11 – Geltungsbereich thematischer Programme

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Zur Verwirklichung der Ziele des Instruments erstrecken sich die thematischen Programme auf die folgenden Interventionsbereiche: a) Menschenrechte und Demokratie: Förderung der i) Grundwerte der Demokratie, ii) Rechtsstaatlichkeit, iii) Allgemeingültigkeit, der Unteilbarkeit sowie der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschenrechte, iv) Achtung der Menschenwürde, v) Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Solidarität sowie vi) Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts; b) Organisationen der Zivilgesellschaft: i) inklusive, partizipierende, starke und unabhängige Zivilgesellschaft und demokratischer Handlungsspielraum in den Partnerländern, ii) inklusiver und offener Dialog mit und zwischen Akteuren der Zivilgesellschaft, iii) Bewusstsein, Verständnis, Wissen und Engagement der europäischen Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Entwicklungsfragen; c) Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung: i) Unterstützung bei der Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge, ii) Unterstützung bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen; d) globale Herausforderungen: i) Gesundheit, ii) Bildung, iii) Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und Mädchen, iv) Kinder und junge Menschen, v) Migration, Vertreibung und Mobilität, vi) Menschenwürdige Arbeit, Sozialschutz, Ungleichheit und Inklusion, vii) Kultur, viii) Gewährleistung einer gesunden Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels, ix) nachhaltige Energie, x) nachhaltiges und inklusives Wachstum, menschenwürdige Arbeit und Beteiligung der Privatwirtschaft, xi) Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, xii) Stärkung der Rolle der lokalen Behörden als Entwicklungsakteure, xiii) Förderung von inklusiven Gesellschaften und Initiativen verschiedener Interessenträger, der guten wirtschaftspolitischen Steuerung, einschließlich einer gerechten und inklusiven Mobilisierung inländischer Einnahmen, xiv) Unterstützung der Bewertung und der Dokumentation der Fortschritte bei der Umsetzung der Partnerschaftsprinzipien und der Grundsätze der Wirksamkeit.
(2)Weitere Einzelheiten zu allen Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang III aufgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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