Art. 19 – Programmplanungsdokumente und Zuweisungskriterien

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Im Falle der in Anhang I aufgeführten Partnerländer und Gebiete werden die prioritären Bereiche für eine Unionsfinanzierung vor allem aus denjenigen Bereichen ausgewählt, die in den Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder anderen einschlägigen, bestehenden und künftigen, gemeinsam vereinbarten Dokumenten gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c zwischen der Union und den Partnerländern in bilateralen und multilateralen Formaten, wie gegebenenfalls der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik, im Einklang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 18 und den in Anhang II festgelegten Bereichen der Zusammenarbeit genannt sind.
(2)Die Unterstützung, die die Union im Rahmen der geografischen Programme im Nachbarschaftsraum leistet, gestaltet sich abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 in Bezug auf Art und Höhe der Beträge unterschiedlich, trägt im Hinblick auf das jeweilige Partnerland den folgenden Aspekten Rechnung: a) seinen Bedarf, wobei Indikatoren wie Bevölkerung, Ungleichheiten und Entwicklungsstand herangezogen werden; b) sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung; c) sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie, von Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung, Menschenrechten und der Bekämpfung von Korruption und die diesbezüglichen Fortschritte; d) seine Partnerschaft mit der Union, einschließlich der für diese Partnerschaft angestrebten Ziele; e) seine Absorptionsfähigkeit und die potenzielle Wirkung der Unterstützung durch die Union im Rahmen des Instruments.
(3)Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Unionsunterstützung findet ihren Niederschlag in den in Artikel 14 genannten Programmplanungsdokumenten für die geografischen Programme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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