Art. 20 – Anreizbasierter Ansatz

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Ungefähr 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich, die für die Aufstockung der indikativen länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 14 vorgesehen ist, werden den in Anhang I aufgeführten Partnerländern und Gebieten als Reformanreiz zugewiesen. Über diese Mittelzuweisungen wird auf der Grundlage der Leistung und der Fortschritte entschieden, die die Partnerländer in den Bereichen Demokratie, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Zusammenarbeit in Migrationsfragen, wirtschaftspolitische Steuerung und Reformen, insbesondere gemeinsam vereinbarte Reformen, erzielen. Die Fortschritte der Partnerländer werden regelmäßig insbesondere mittels Fortschrittsberichten, die auch Trends im Vergleich zu früheren Jahren enthalten, bewertet.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, für die Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, für die Unterstützung zur Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen. Sofern möglich und angezeigt, wird diese Unterstützung bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit oder eines zunehmenden Konfliktrisikos aufgestockt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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