Art. 26 – Methoden der Zusammenarbeit

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Gemäß der Haushaltsordnung führt die Kommission die Finanzierungen im Rahmen des Instruments entweder direkt, durch Delegationen der Union oder Exekutivagenturen oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung aufgeführten Stellen aus.
(2)Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments können auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, beispielsweise denjenigen, die von der EIB, den Mitgliedstaaten, Partnerländern und -regionen, internationalen Organisationen oder anderen Gebern eingerichtet bzw. verwaltet werden.
(3)Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen und die in Artikel 35 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten förderfähigen Gegenparteien kommen jedes Jahr ihren Berichtspflichten nach Artikel 155 der Haushaltsordnung nach. Die Anforderungen an die Berichterstattung werden für jede dieser Stellen in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, der Beitragsvereinbarung, der Haushaltsgarantievereinbarung bzw. der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
(4)Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.
(5)Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, sodass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel eingesetzt wurden, und eine Doppelfinanzierung vermieden wird.
(6)Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, sodass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.
(7)Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann beispielsweise in folgender Form erfolgen: a) dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre finanzielle Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert; b) Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit und der technischen Zusammenarbeit sowie Kapazitätsaufbau, was auch den Austausch von Erfahrungen mit dem Übergangsprozess oder der Umsetzung von Reformen zwischen den Mitgliedstaaten mit einschließt, etwa die dezentrale Zusammenarbeit durch Partnerschaften oder Twinning zwischen öffentlichen Einrichtungen einschließlich lokaler Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlichen Aufgaben betrauter privatrechtlicher Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion, sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Sachverständige aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind; c) Beiträge zu den für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft erforderlichen Kosten, unter anderem für ihre unabhängige Bewertung und Überwachung, falls möglich durch zivilgesellschaftliche Organisationen; d) sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt; e) Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Unionsprogrammen und zu Maßnahmen, die von Agenturen und Einrichtungen der Union sowie von Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV betraut sind, durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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