Art. 28 – Förderfähige Personen und Stellen

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen geografischer Programme und im Rahmen des thematischen Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft“ und des thematischen Programms „Globale Herausforderungen“ finanziert werden, steht internationalen Organisationen sowie allen Rechtsträgern einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft offen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind bzw. — im Falle von juristischen Personen — die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind: a) Mitgliedstaaten, im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführte Begünstigte und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; b) Nachbarschaftspartnerländer und die Russische Föderation, soweit das betreffende Verfahren im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Programmen stattfindet, an denen sie teilnimmt; c) Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, sowie überseeische Länder und Gebiete; d) Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit das betreffende Verfahren im Zusammenhang mit einer von der Union im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahme stattfindet, an der sie teilnehmen; e) Länder, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zu Finanzierungen im Außenbereich besteht.
Dieser Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen des Instruments förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt.
Über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer beschließt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer; f) Mitgliedstaaten der OECD im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden.
(2)Unbeschadet der Beschränkungen, die sich aus der Art und den Zielen der Maßnahme ergeben, unterliegt die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern im Hinblick auf Maßnahmen, die im Rahmen des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“ und des thematischen Programms „Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung“ finanziert werden, sowie auf Krisenreaktionsmaßnahmen keinen Beschränkungen.
(3)Alle im Rahmen des Instruments finanzierten Lieferungen und Materialien können ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben.
(4)Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
(5)Im Falle von Maßnahmen‚ die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen.
(6)Wenn Geber Finanzmittel für einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds oder als externe zweckgebundene Einnahmen bereitstellen, gelten die im Gründungsakt des Treuhandfonds oder — im Falle von externen zweckgebundenen Einnahmen — die in der Vereinbarung mit dem Geber vorgesehenen Förderfähigkeitsbestimmungen.
(7)Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen des Instruments und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser Unionsprogramme förderfähig sind, als förderfähig.
(8)Im Falle von Mehrländermaßnahmen können Rechtsträger, die Staatsangehörige eines unter die Maßnahme fallenden Landes oder Gebiets sind, bzw. juristische Personen, die in einem unter die Maßnahme fallenden Land oder Gebiet auch tatsächlich niedergelassen sind, als förderfähig gelten.
(9)Die Förderfähigkeitsbestimmungen gemäß diesem Artikel können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind.
(10)Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
(11)Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, wenn die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht.
In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert.
Nachhaltigkeits- und Sorgfaltskriterien werden gefördert.
(12)Im Rahmen des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“ ist jede Stelle, die kein Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 ist, förderfähig, wenn dies im Hinblick auf die Interventionsbereiche dieses Programms erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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