Art. 30 – Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen des Instruments automatisch übertragen und können jeweils bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden und ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen.
(2)Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen des Instruments aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingesetzt.
(3)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen. Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für die mehrjährigen Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde. Absatz 2 des vorliegenden Absatzes gilt auch für Jahrestranchen.
(4)Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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