Art. 32 – Struktur des EFSD+

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Der EFSD+ setzt sich aus regionalen Investitionsplattformen in den in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der IPA-III-Verordnung festgelegten Gebieten bzw. Regionen zusammen, die auf Grundlage der Arbeitsmethoden, Verfahren und Strukturen der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten der Union für den Außenbereich, die ihre Mischfinanzierungen mit den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Vorhaben im Rahmen des EFSD+ kombinieren können, geschaffen werden.
(2)Die Kommission ist für die Verwaltung des EFSD+ zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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