Art. 42 – Evaluierung

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Die Kommission bewertet die Auswirkungen und die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen für jeden Interventionsbereich und die Wirksamkeit der Programmplanung gegebenenfalls mithilfe unabhängiger externer Evaluierungen. Die Kommission trägt Vorschlägen des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Evaluierungen gebührend Rechnung. Die Evaluierungen erfolgen soweit zutreffend anhand der vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren und sollen Aufschluss darüber geben, ob die spezifischen Ziele erreicht worden sind, sowie Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Maßnahmen geben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die Evaluierungen können gemäß Artikel 45 Absatz 7 auf Antrag der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese Evaluierungen und Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht. Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Begünstigter, Akteure der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dem Instrument gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Partnerländer hinwirken.
(2)Die Kommission legt spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung des Instruments vor. Die Halbzeitevaluierung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Beginn dieser Evaluierung. Gegebenenfalls werden der Halbzeitevaluierung Gesetzgebungsvorschläge mit notwendigen Änderungen an dieser Verordnung beigefügt.
(3)Die Kommission nimmt im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des folgenden Finanzierungszeitraums eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele des Instruments unter Berücksichtigung der Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse sowie der Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den längerfristigen Wirkungen des Instruments analysiert und bewertet.
(4)Gegenstand der Halbzeitevaluierung und der abschließenden Evaluierung sind die Effizienz, die Wirksamkeit, die Wirkung, die Nachhaltigkeit, der Mehrwert, die Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und die externe Kohärenz, einschließlich Komplementarität und Synergien, sowie die weitere Relevanz der Ziele des Instruments. Im Rahmen der Evaluierungen werden die gewonnenen Erfahrungen aufgezeigt. Die Evaluierungen umfassen eine Bewertung des in Artikel 31 Absatz 4 festgelegten Höchstbetrags der Garantie für Außenmaßnahmen sowie Informationen über den Mehrwert, der durch die Bündelung bisher separater Instrumente in einem gestrafften Instrument erzielt wird. Die Halbzeitevaluierung und die abschließende Evaluierung umfassen auch konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Formen der Unionsfinanzierung, Beteiligung von Mitgliedstaaten und einschlägigen Partnern, Verpflichtungen und Zahlungen sowie eine Aufschlüsselung zu den einzelnen geografischen Programmen, thematischen Programmen und Krisenreaktionsmaßnahmen, darunter die Verwendung der Mittel des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten gemäß Artikel 6. Die Halbzeitevaluierung und die abschließende Evaluierung erfolgen speziell zu dem Zweck, die Unionsfinanzierung zu verbessern. Sie enthalten Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen des Instruments durchgeführten Arten von Maßnahmen.
(5)Gemäß den in der Haushaltsordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen für die Berichterstattung evaluiert die Kommission auf der Grundlage einer externen Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 und anschließend alle drei Jahre den Einsatz und das Funktionieren der Garantie für Außenmaßnahmen, insbesondere den Beitrag dieser Garantie zu den allgemeinen Zielen, die erzielten Ergebnisse und die Zusätzlichkeit. Die Kommission übermittelt diesen Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diesem Evaluierungsbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt. Der Evaluierungsbericht und die Stellungnahme des Rechnungshofs werden öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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