Art. 49 – Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Der Beschluss Nr. 466/2014/EU wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet werden.“
(2)Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.“
(3)Die letzten drei Absätze von Anhang I Punkt D erhalten folgende Fassung: „Die Leitungsorgane der EIB können nach Anhörung der Kommission beschließen, im Rahmen des festen Gesamthöchstbetrags eine Mittelumschichtung innerhalb von Regionen oder zwischen Regionen vorzunehmen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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