Art. 5 – Schlüssigkeit, Kohärenz und Komplementarität

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Bei der Durchführung des Instruments werden die Schlüssigkeit, die Kohärenz Synergien und die Komplementarität mit allen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich anderer Finanzierungsinstrumente für Außenmaßnahmen, und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet. Zu diesem Zweck hat die Union den längerfristigen Wirkungen aller innen- und außenpolitischen Politikmaßnahmen auf die nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen und danach zu streben, stärkere Synergie- und Komplementäreffekte insbesondere mit der Handelspolitik, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und anderen Bereichen der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit zu fördern.
(2)Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen, werden nicht im Rahmen des Instruments finanziert.
(3)Gegebenenfalls kann eine Maßnahme, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten hat, außerdem einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Im Rahmen des Instruments können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms gelten für jeden aus diesem Programm geleisteten Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 REG_2021_947 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 REG_2021_947 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.