Art. 6 – Mittelausstattung

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202779 462 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2)Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung setzt sich wie folgt zusammen: a) 60 388 000 000 EUR für die geografischen Programme: — Nachbarschaft: mindestens 19 323 000 000 EUR, — Subsahara-Afrika: mindestens 29 181 000 000 EUR, — Asien und pazifischer Raum: 8 489 000 000 EUR, — Nord- und Südamerika und karibischer Raum: 3 395 000 000 EUR; b) 6 358 000 000 EUR für die thematischen Programme: — Menschenrechte und Demokratie: 1 362 000 000 EUR, — Organisationen der Zivilgesellschaft: 1 362 000 000 EUR, — Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung: 908 000 000 EUR, — Globale Herausforderungen: 2 726 000 000 EUR; c) Krisenreaktionsmaßnahmen: 3 182 000 000 EUR
(3)Durch das mit 9 534 000 000 EUR ausgestattete Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Beträge in Einklang mit Artikel 17 aufgestockt.
(4)Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung beläuft sich auf mindestens 75 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung.
(5)Die in Artikel 9 genannten Maßnahmen werden bis zu einem Betrag von 270 000 000 EUR finanziert. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Betrags zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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