ErwGr. 19

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Die Kommission sollte im Rahmen des Instruments finanzierte Maßnahmen regelmäßig überwachen und die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse überprüfen, wobei Leistungen (Outputs) und direkte Wirkungen (Outcomes) erfasst werden. Vorhandene Ergebnisrahmen sollten nach Möglichkeit genutzt werden. Die Indikatoren zur Messung der Fortschritte sollten im Einklang mit den SDG stehen, eindeutig und zutreffend sein und auf soliden Methoden gründen. Die für die Indikatoren verwendeten Daten sollten sofort verfügbar und von guter Qualität sein. Als Grundlage sollten die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2021 herangezogen werden, um zu beurteilen, in welchem Maße die Ziele des Instruments verwirklicht wurden; diese Werte werden sowohl in die Jahresberichte als auch in die Halbzeitevaluierung und die abschließende Evaluierung dieser Verordnung einfließen. Die Kommission sollte auch in angemessener Weise auf unabhängige externe Evaluierungen zurückgreifen. Diesbezüglich sollte die Kommission gegebenenfalls sicherstellen, dass das Europäische Parlament, der Rat sowie andere Interessenträger, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, angemessen einbezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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