ErwGr. 21

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Dieses Instrument sollte zur Verwirklichung des kollektiven Unionsziels, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, beitragen, indem realistische, überprüfbare Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterstützt werden, wobei diesbezügliche Fortschritte weiterhin überwacht und gemeldet werden sollten. In diesem Zusammenhang sollten mindestens 93 % der Finanzmittel im Rahmen des Instruments in Maßnahmen fließen, die so konzipiert sind, dass sie die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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