ErwGr. 38

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Im Einklang mit dem Konsens sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten die gemeinsame Programmplanung ausbauen, um durch die Bündelung ihrer Ressourcen und Fähigkeiten die Gesamtwirkung zu steigern. Die gemeinsame Programmplanung sollte gefördert und gestärkt werden und dabei freiwillig, flexibel und inklusiv gehalten und auf den Länderkontext zugeschnitten werden; Programmplanungsdokumente der Union und der Mitgliedstaaten sollten in diesem Rahmen durch Dokumente der gemeinsamen Programmplanung der Union ersetzt werden dürfen. Die gemeinsame Programmplanung sollte auf dem Engagement, der Aneignung und der Eigenverantwortung seitens der Partnerländer aufbauen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Partnerländer durch eine gemeinsame Umsetzung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Die gemeinsame Umsetzung sollte inklusiv sein und allen Partnern der Union offenstehen, die eine gemeinsame Vision teilen und dazu beitragen können, darunter Einrichtungen der Mitgliedstaaten und ihre Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, lokale Behörden, der Privatsektor, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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