ErwGr. 36

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Lokale Behörden umfassen ein breites Spektrum staatlicher Stellen der verschiedenen Ebenen und Bereiche der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Kommunen, Gemeinschaften, Kreise, Bezirke, Provinzen, Regionen und deren Vereinigungen. Im Einklang mit dem Konsens sollte die Union auf eine intensive Konsultation und enge Einbindung der lokalen Behörden sowie darauf hinwirken, dass sie auf lokaler Ebene einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Umsetzung der SDG leisten, insbesondere in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, für soziale Gerechtigkeit und als Erbringer grundlegender Sozialleistungen. Die Union sollte die vielfältigen Aufgaben anerkennen, die lokale Behörden als Förderer eines territorialen Ansatzes für die lokale Entwicklung, einschließlich Dezentralisierungsprozesse, Teilhabe und Rechenschaftspflicht, wahrnehmen. Die Union sollte ihre Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten bei den lokalen Behörden weiter verstärken, um deren Mitsprache im Prozess der nachhaltigen Entwicklung zu stärken, den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog voranzubringen und die dezentralisierte Zusammenarbeit zu fördern. Als Richtbetrag für die Unterstützung lokaler Behörden im Rahmen der geografischen Programme sollten indikativ mindestens 500 000 000 EUR vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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