Art. 2 – Ziele des Instruments

REG_2021_948 · zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014

(1)Das Ziel dieses Instruments besteht darin, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich zu ergänzen, insbesondere um — aufbauend auf den Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Euratom-Regulierungsrahmens, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und so offen wie möglich — die Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit, von Strahlenschutz und der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen. Im Rahmen dieses Ziels soll mit dem Instrument auch die Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit Kerntechnik durch die Behörden in Drittländern unterstützt werden.
(2)Im Einklang mit Absatz 1 werden mit dem Instrument die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) die Förderung einer wirksamen Kultur in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, die Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich der Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit kerntechnischer Anlagen durch die Behörden in Drittländern; b) die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie die Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren durch die Behörden in Drittländern; c) die Einführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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