Art. 3 – Kohärenz und Komplementarität

REG_2021_948 · zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014

(1)Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit der Verordnung (EU) 2021/947, mit anderen Programmen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
(2)Gegebenenfalls können andere Unionsprogramme zu Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
(3)Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilsmäßig berechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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