Art. 6 – Mehrjahresrichtprogramme

REG_2021_948 · zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014

(1)Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage von Mehrjahresrichtprogrammen.
(2)Die Mehrjahresrichtprogramme dienen dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft und auf der Grundlage des Politikrahmens nach Artikel 5 einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern oder Regionen bereitzustellen.
(3)Die Mehrjahresrichtprogramme bilden die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung und legen unter Berücksichtigung des Bedarfs der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Tätigkeiten der betreffenden Drittländer die Ziele der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit fest. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen — insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber — vermieden werden können.
(4)In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und ergebnisorientierten Indikatoren sowie die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach Zielen.
(5)Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen und eines mit ihnen unter Einbeziehung relevanter Interessengruppen — insbesondere Regierungs- und Aufsichtsbehörden und die von ihnen benannten Organisationen — geführten Dialogs erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung der Weiterentwicklung im Bereich der nuklearen Sicherheit auf nationaler Ebene zu fördern.
(6)Die Kommission nimmt — gegebenenfalls nach Konsultation der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) — die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an.
(7)Die Kommission überprüft die Mehrjahresrichtprogramme mindestens vier Jahre nach ihrer Annahme gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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