Art. 7 – Jahresaktionspläne und Maßnahmen

REG_2021_948 · zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014

(1)Auf der Grundlage der Mehrjahresrichtprogramme nimmt die Kommission Jahresaktionspläne an. Die Kommission kann auch Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen annehmen. Im Falle unvorhergesehener, hinreichend begründeter Erfordernisse, Umstände oder Verpflichtungen kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen. Bei den Aktionsplänen und Sondermaßnahmen sind für jedes Drittland bzw. für jede Region die verfolgten Ziele, die Verwaltungsverfahren, die zu finanzierenden Projekte, ein vorläufiger Zeitplan, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Methoden und gegebenenfalls der Stand der Aktionspläne und Sondermaßnahmen für jedes Drittland bzw. für jede Region, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben. Diese Aktionspläne und Sondermaßnahmen enthalten eine Kurzbeschreibung der einzelnen zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge, einen vorläufigen Durchführungszeitplan und je nach Bedarf spezifische Indikatoren für Überwachung, Bewertung beziehungsweise Überprüfung der Leistung und Ergebnisse sowie alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben. Gegebenenfalls beziehen sie auch die bei früheren Kooperationsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen ein.
(2)Die Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.
(3)Das Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 ist nicht erforderlich für a) Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 5 Mio. EUR nicht übersteigt; b) technische Änderungen, vorausgesetzt, diese wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen i) der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs; ii) die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen; iii) die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Sondermaßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 5 Mio. EUR. Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, sowie technische Änderungen daran werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme dem in Artikel 15 genannten Ausschuss für das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit mitgeteilt. Sie werden auch dem Europäischen Parlament übermittelt.
(4)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine rasche Reaktion der Gemeinschaft erforderlich ist, erlässt oder ändert die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren die Aktionspläne oder Maßnahmen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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