Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2022_1031 · über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

(1)In dieser Verordnung sind Maßnahmen in Bezug auf nicht erfasste Beschaffungen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern verbessern sollen. Sie enthält die von der Kommission zu befolgenden Verfahren, wenn sie Untersuchungen über gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßliche Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt. In dieser Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern IPI-Maßnahmen vorschreiben kann, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern zu öffentlichen Vergabeverfahren der Union zu beschränken.
(2)Diese Verordnung gilt für öffentliche Vergabeverfahren, die folgenden Rechtsakten unterliegen: a) der Richtlinie 2014/23/EU; b) der Richtlinie 2014/24/EU; c) der Richtlinie 2014/25/EU.
(3)Diese Verordnung berührt nicht die internationalen Verpflichtungen der Union oder die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten oder ihre öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Rechtsakten treffen können.
(4)Diese Verordnung gilt nur für öffentliche Vergabeverfahren, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Eine IPI-Maßnahme gilt nur für öffentliche Vergabeverfahren, die unter die IPI-Maßnahme fallen und zwischen dem Inkrafttreten dieser IPI-Maßnahme und ihrem Auslaufen, ihrer Zurücknahme oder ihrer Aussetzung eingeleitet werden. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber nehmen bei Verfahren, die in den Anwendungsbereich einer IPI-Maßnahme fallen, in die Vergabeunterlagen einen Verweis auf die Anwendung dieser Verordnung und aller anwendbaren IPI-Maßnahmen auf.
(5)Für die Wirtschaftsteilnehmer gelten die sozialen, arbeits- oder umweltrechtlichen Anforderungen gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU oder sonstigem Unionsrecht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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