(1)Als Herkunft eines Wirtschaftsteilnehmers gilt: a) bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem diese Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat; b) bei juristischen Personen: i) das Land, nach dessen Recht die juristische Person gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, oder ii) sofern die juristische Person im Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie gegründet oder anderweitig errichtet wurde, nicht in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, gilt als Herkunft der juristischen Person die Herkunft der Person oder der Personen, die aufgrund ihres Eigentums an der juristischen Person, ihrer finanziellen Beteiligung an ihr oder der für diese juristische Person geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausüben kann oder können. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird vermutet, dass die betreffende Person oder die betreffenden Personen einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person ausübt bzw. ausüben, wenn die Person bzw. die Personen direkt oder indirekt a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der juristischen Person hält bzw. halten, b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügt bzw. verfügen, oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person ernennen kann bzw. können.
(2)Handelt es sich bei einem Wirtschaftsteilnehmer um eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen oder öffentlicher Einrichtungen oder jedweder Kombination aus diesen, und stammt mindestens eine dieser Personen oder Einrichtungen aus einem Drittland, dessen Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen einer IPI-Maßnahme unterliegen, so gilt diese IPI-Maßnahme auch für von dieser Gruppe eingereichte Angebote. Wenn jedoch die Beteiligung solcher Personen oder Einrichtungen an einer Gruppe weniger als 15 % des Wertes eines von dieser Gruppe eingereichten Angebots ausmacht, so gilt diese IPI-Maßnahme nicht für dieses Angebot, es sei denn, diese Personen oder Einrichtungen sind erforderlich, um die Mehrheit von mindestens einem der Eignungskriterien in einem öffentlichen Vergabeverfahren zu erfüllen.
(3)Die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmer während des öffentlichen Vergabeverfahrens jederzeit auffordern, die Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, zu ergänzen, klarzustellen oder zu vervollständigen, sofern derartige Aufforderungen unter Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz erfolgen. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer diese Informationen oder Unterlagen, ohne dies plausibel zu erklären, nicht vorlegt und dadurch die Überprüfung der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber verhindert oder eine solche Überprüfung praktisch unmöglich oder sehr schwierig macht, so wird dieser Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an dem betreffenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen.
(4)Der Ursprung einer Ware wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, und der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers, der diese Dienstleistung erbringt, bestimmt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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