(1)Die Kommission kann auf eigene Initiative oder aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde eines Beteiligten der Union oder eines Mitgliedstaats eine Untersuchung einer mutmaßlichen Maßnahme oder Praxis eines Drittlands einleiten, indem sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Eine Bekanntmachung über die Einleitung enthält die vorläufige Bewertung der Maßnahme oder Praxis des Drittlands durch die Kommission, und die Beteiligten und fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist einschlägige Informationen zu übermitteln. Die Kommission stellt auf ihrer Website ein Online-Tool zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten und die Beteiligten der Union nutzen dieses Tool, um eine mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen.
(2)Nach der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung fordert die Kommission das betreffende Drittland auf, dazu Stellung zu nehmen, sachdienliche Informationen zu übermitteln und Konsultationen mit der Kommission aufzunehmen, um die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlands zu beenden oder abzustellen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten in dem durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ regelmäßig über die Fortschritte bei der Untersuchung und den Konsultationen.
(3)Die Untersuchung und die Konsultationen werden binnen neun Monaten nach dem Datum ihrer Einleitung abgeschlossen. In begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist um fünf Monate verlängern, indem sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und das Drittland, die Beteiligten und die Mitgliedstaaten über diese Verlängerung unterrichtet.
(4)Nach Abschluss der Untersuchung und der Konsultationen macht die Kommission einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Untersuchung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen öffentlich verfügbar. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)Stellt die Kommission nach ihrer Untersuchung fest, dass die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlandes nicht beibehalten wird oder dass sie nicht zu einer schwerwiegenden und wiederkehrenden Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der Union zum Markt des Drittlands für öffentliche Aufträge oder Konzessionen führt, beendet die Kommission die Untersuchung und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6)Die Kommission kann die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit aussetzen, wenn das betreffende Drittland a) ausreichende Korrekturmaßnahmen zur Beendigung oder Abstellung der schwerwiegenden und wiederholten Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der Union zum Markt des Drittlands für öffentliche Aufträge oder Konzessionen ergreift und dadurch der Zugang verbessert wird, oder b) sich gegenüber der Union verpflichtet, die Maßnahme oder Praxis des Drittlands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eingehen dieser Verpflichtungen, abzustellen oder schrittweise einzustellen, auch indem der Geltungsbereich einer bestehenden Vereinbarung auf die öffentliche Auftragsvergabe ausgedehnt wird.
(7)Die Kommission nimmt die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit wieder auf, wenn sie zu dem Schlussgelangt, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.
(8)Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, wenn die Untersuchung und die Konsultationen ausgesetzt oder wieder aufgenommen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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