Art. 8 – Verpflichtungen des erfolgreichen Bieters

REG_2022_1031 · über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

(1)Bei öffentlichen Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme Anwendung findet, sowie bei Verträge, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, deren geschätzter Wert den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten entspricht oder diese übersteigt und bei denen diese Rahmenvereinbarungen der IPI-Maßnahme unterlagen, nehmen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber auch die folgenden Verpflichtungen für erfolgreiche Bieter in die Vergabeunterlagen auf: a) nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags an Wirtschaftsteilnehmer, die aus einem Drittland stammen, für das eine IPI-Maßnahme gilt, als Unteraufträge zu vergeben, b) bei Verträgen, deren Gegenstand die Lieferung von Waren umfasst, während der Laufzeit des Vertrags sicherzustellen, dass die in Ausführung des Vertrags gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die aus einem Drittland stammen, für das die IPI-Maßnahme gilt, nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags ausmachen, unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen unmittelbar vom erfolgreichen Bieter oder von einem Unterauftragnehmer geliefert oder erbracht werden, c) dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber spätestens bei Vertragserfüllung auf Verlangen geeignete Nachweise entsprechend den Buchstaben a oder b vorzulegen, d) im Falle einer Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verpflichtungen eine anteilige Strafgebühr zwischen 10 % und 30 % des Gesamtwerts des Vertrags zu zahlen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c genügt es, den Nachweis zu erbringen, dass mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags aus anderen Ländern als dem Drittland, für das die IPI-Maßnahme gilt, stammen. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber fordert einschlägige Nachweise an, wenn es begründete Hinweise darauf gibt, dass Absatz 1 Buchstaben a oder b nicht eingehalten wurde, oder wenn der Vertrag an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wird, der eine juristische Person angehört, die aus einem Drittland stammt, für das eine IPI-Maßnahme gilt.
(3)Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber nehmen in die Unterlagen für öffentliche Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme anwendbar ist, einen Hinweis auf die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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