Art. 10 – Rechtsbehelfe

REG_2022_1031 · über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG gelten entsprechend, um den Rechtsschutz der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem bestimmten Auftrag, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, interessiert sind oder waren, sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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