Art. 7 – Liste der öffentlichen Auftraggeber, die von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind

REG_2022_1031 · über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

(1)Auf mit Gründen versehenen Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Hinblick auf eine gerechte Aufteilung der Vergabeverfahren unter den Mitgliedstaaten, die der IPI-Maßnahme unterliegen, eine Liste der lokalen öffentlichen Auftraggeber innerhalb von Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000 Einwohnern in diesem Mitgliedstaat annehmen, die von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind.
(2)In seinem Antrag übermittelt der Mitgliedstaat ausführliche Angaben zur Begründung des Antrags auf Ausnahme und zum Wert der Aufträge oberhalb der in Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, die von allen aufgeführten öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern in den letzten drei Jahren ab dem 31. Dezember vor dem Antrag auf Ausnahme vergeben wurden. Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn der Gesamtwert der Aufträge oberhalb der in Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, die von den nicht ausgenommenen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern vergeben werden, 80 % des Gesamtwerts der Aufträge oberhalb dieser Schwellenwerte übersteigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU fallen und in demselben Dreijahreszeitraum in dem antragstellenden Mitgliedstaat vergeben wurden.
(3)Die Ausnahme ist auf das unter Berücksichtigung der Verwaltungskapazität der auszunehmenden öffentlichen Auftraggeber unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken.
(4)Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, bevor sie die in Absatz 1 genannte Liste annimmt. Diese im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichende Liste ist für einen Zeitraum von drei Jahren gültig und kann alle drei Jahre auf mit Gründen versehenen Antrag des betroffenen Mitgliedstaats überarbeitet oder erneuert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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