Art. 35 – Ringwadenfischerei

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten: a) vom 29. Juli 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2022, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2022, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2023, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — amerikanische Pazifikküste, — 150o westlicher Länge, — 40o nördlicher Breite, — 40o südlicher Breite; b) vom 9. Oktober 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — 96o westlicher Länge, — 110o westlicher Länge, — 4o nördlicher Breite, — 3o südlicher Breite.
(2)Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Schiffe unter Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2022 die von dem Schiff gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.
(3)Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie um oder laden sie an.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt; b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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