Art. 38 – Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

(1)Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden und sie sind von den Schiffsbetreibern unverzüglich freizusetzen.
(3)Die Schiffsbetreiber erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese während des Vorjahrs erhobenen Informationen bis zum 31. Januar an die Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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