ErwGr. 44

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Da die Beratungen mit Norwegen über den gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Svalbard-Gewässern für Unions-Flotten, die in diesem Gebiet Kabeljau (Gadus morhua) befischen, noch andauern und Anfang 2022 abgeschlossen werden dürften, ist es angebracht, dass die Union für das erste Quartal 2022 eine vorläufige Unionsquote festsetzt. Diese vorläufige Quote sollte unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit der Fischerei auf 4 500 Tonnen festgesetzt werden. Die Zuteilung der Quoten an die Mitgliedstaaten sollte gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates (8) mit den wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und wegen dem Verhältnis zwischen der vorläufigen Unionsquote und dem Unionsanteil an dem Bestand erforderlichen Anpassungen Rechnung erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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