ErwGr. 68

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Bestände, für die ein höherer Prozentsatz als 25 % gelten sollte, sollten auf der Grundlage der Analyse der Ausschöpfung der Quote im jeweils ersten Quartal der vergangenen vier Jahre (2018 2021) durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden. Die vorläufigen TACs wurden unbeschadet der bevorstehenden Konsultationen mit den Drittländern im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgesetzten Anteile der Union bewertet und übersteigen nicht die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten endgültigen TACs. Diese erhöhten vorläufigen TACs sollten im Einklang mit dem ICES-Gutachten, dem geltenden Rechtsrahmen der Union und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit stehen. Sie werden es den Fischereifahrzeugen der Union ermöglichen, die Fangmöglichkeiten zu nutzen, auf die sie Anspruch haben und die ihnen ansonsten aufgrund der Saisonabhängigkeit der Befischung der betreffenden Bestände entgehen würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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