ErwGr. 71

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Bei nördlichem Wolfsbarsch handelt es sich um einen mit dem Vereinigten Königreich gemeinsam bewirtschafteten Bestand, daher sollten für das erste Quartal 2022 vorläufige Maßnahmen für diesen Bestand festgelegt werden, bis die Ergebnisse der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich umgesetzt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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