Art. 2

REG_2022_1104 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

Futtermittel, die vor dem 24. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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