REG_2022_1104 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel
Diese Änderungen betreffen Präzisierungen der allgemeinen Bestimmungen, Neueinträge zu Verarbeitungsprozessen und Einzelfuttermitteln sowie Anpassungen bestehender Einträge. Insbesondere sollten für bestimmte neue Einzelfuttermittel besondere Bestimmungen über die Beschreibung, den Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen und die Einzelheiten zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegt werden, um detailliertere Informationen über die Eigenschaften der jeweiligen Erzeugnisse festzulegen. Um die Aufwertung bestimmter Einzelfuttermittel aus den Biowirtschafts-, Lebensmittel- oder Biokraftstoffbranchen zu fördern, sollten diese Einzelfuttermittel als „Koprodukt“ anstatt als „Nebenprodukt“ oder „Nebenerzeugnis“ bezeichnet werden, da letztere Begriffe abwertend sind. Diese Umformulierung sollte jedoch nicht für tierische Nebenprodukte gelten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (3) fallen. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 über die durch Fermentation gewonnenen Erzeugnisse und Koprodukte geändert werden, um den verschiedenen Arten von Fermentationserzeugnissen besser Rechnung zu tragen.
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