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REG_2022_1104 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

Bei den Änderungen des Katalogs der Einzelfuttermittel sollten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 der Kommission (4) in Bezug auf den Status bestimmter Erzeugnisse, einschließlich der darin festgelegten Übergangsmaßnahmen, berücksichtigt werden. Insbesondere ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 festgelegt, dass die Erzeugnisse Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbitol (Sorbit), Mannitol (Mannit) und Calciumhydroxid Futtermittelzusatzstoffe sind, die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 (5) vom Markt zu nehmen sind, während sie gleichzeitig im Katalog der Einzelfuttermittel aufgenommen wurden. Um der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Einstufung dieser Zusatzstoffe Rechnung zu tragen, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 eine Übergangsfrist bis zum 30. Mai 2028 für ihre Rücknahme vom Markt und ihre Verwendung vorgesehen. Dies sollte es interessierten Kreisen ermöglichen, neue Anträge auf Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu stellen. Die anschließende Streichung der genannten Erzeugnisse aus dem Katalog der Einzelfuttermittel sollte daher von einer ähnlichen Übergangsfrist für ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung als Einzelfuttermittel begleitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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