ErwGr. 8

REG_2022_1280 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente

Obwohl die Ukraine ihre nationalen Rechtsvorschriften für Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr bereits an die Richtlinie 2003/59/EG angeglichen hat, müssen ukrainische Berufskraftfahrer, die für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen arbeiten möchten, noch die entsprechende Qualifikation und Ausbildung in einem Mitgliedstaat absolvieren. Daher sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den betreffenden Personen einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen oder Personen, denen vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird und die Inhaber eines von der Ukraine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises sind, auf dem entsprechenden Führerschein den besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ zu vermerken, um den betreffenden Personen vorübergehend ähnliche Rechte zu verleihen wie Personen, die zum Führen von Fahrzeugen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2003/59/EG qualifiziert sind. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen, in denen der Umfang und die Dauer einer ergänzenden obligatorischen Ausbildung und einer anschließenden Prüfung festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen die in der Richtlinie 2003/59/EG festgelegten Standards erfüllen. Im Falle einer Erklärung über den Verlust oder den Diebstahl eines von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises sollten die Mitgliedstaaten außerdem in der Lage sein, bei den zuständigen Behörden der Ukraine zu prüfen, ob die betreffende Person im Besitz eines von der Ukraine ausgestellten gültigen Befähigungsnachweises ist. Als ergänzende Maßnahme kann der besondere befristete Unionscode auch auf der dem Fahrer ausgestellten Fahrerbescheinigung vermerkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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