ErwGr. 3

REG_2022_1343 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Chlorantraniliprol und Emamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Chlorantraniliprol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). Sie empfahl eine Senkung der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamaia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Zuckermais, Blumenkohle, Sellerie, Kaffeebohnen und Muskel (Schwein, Rind, Schaf, Ziege und Einhufer). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Für Grünkohle empfahl die Behörde die Beibehaltung des geltenden RHG von 20 mg/kg. Die Mitgliedstaaten beantragten hingegen eine Anhebung des RHG für Grünkohle auf 40 mg/kg, was dem Codex-Rückstandshöchstgehalt (CXL) für Rettichblätter entspricht, weil Rettichblätter in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 derzeit in die Untergruppe „Grünkohle“ eingeordnet sind. Bei Einführung des CXL für Rettichblätter in den Unionsrechtsvorschriften im Jahr 2015 waren Rettichblätter in den Unionsvorschriften noch nicht ausdrücklich erwähnt. Sie wurden daher als der Untergruppe „Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)“ und nicht der Untergruppe „Grünkohle“ zugehörig betrachtet. Die Mitgliedstaaten haben beantragt, der derzeitigen Einordnung zu folgen. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Paprikas, Melonen, Wassermelonen, Traubenblätter und ähnliche Arten, Erdnüsse, Sonnenblumenkerne und Rapssamen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Überprüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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