ErwGr. 4

REG_2022_1343 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Chlorantraniliprol und Emamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Emamectin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (4). Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition von Emamectin B1a und seinen Salzen, ausgedrückt als Emamectin B1a (freie Base), vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Pflaumen, Kartoffeln, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Feldsalate, Kopfsalate, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter, Estragon, Erbsen (ohne Hülsen) und Artischocken. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Zitronen, Mandarinen, Tafel- und Keltertrauben, Kürbisse, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Baumwollsamen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren), sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass bezüglich des RHG für Aprikosen nicht alle Informationen vorliegen. Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf Änderung der geltenden RHG unter anderen für Aprikosen gestellt. Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme (5) zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der eingereichten Daten erfüllt sind und dass die vom Antragsteller beantragte Änderung des RHG für Aprikosen akzeptiert werden kann. Diese Änderung war Gegenstand der Verordnung (EU) 2022/476 der Kommission (6), weswegen keine zusätzlichen Informationen für Aprikosen erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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