ErwGr. 4

REG_2022_1363 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-D, Azoxystrobin, Cyhalofop-butyl, Cymoxanil, Fenhexamid, Flazasulfuron, Florasulam, Fluroxypyr, Iprovalicarb und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Azoxystrobin legte der Antragsteller solche Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen für Feldsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Salatrauken/Rucola, Roten Senf und Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten) vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten vorliegen (4), und schlug auf der Grundlage der neuen Informationen eine Senkung der RHG für diese Erzeugnisse vor. Daher sollten für diese Erzeugnisse die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den jeweiligen von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Zusammen mit den bestätigenden Daten reichte der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 außerdem einen Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Azoxystrobin in grünen Salaten ein, und die Behörde empfahl4 eine Senkung des RHG für dieses Erzeugnis. Daher sollte der RHG für grüne Salate auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Bei der Überprüfung nach Artikel 12 hatte die Behörde festgestellt, dass einige Angaben zum toxikologischen Profil der Metaboliten L1, L4 und L9 für Schwein (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Rind (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Geflügel (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier fehlen. Diese Angaben wurden nicht vom Antragsteller vorgelegt.4 Die Behörde kam zu dem Schluss4, dass diese Metaboliten zwar nicht auf Muskel vorkommen, dass der Antragsteller aber keine vollständige Charakterisierung des toxikologischen Profils dieser Metaboliten vorgelegt hat und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, da die geltenden RHG für diese Erzeugnisse den Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) entsprechen. Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten in diesem Anhang beibehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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