ErwGr. 5

REG_2022_1406 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Methoxyfenozid, Propoxur, Spinosad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Propoxur ersuchte die Kommission die Behörde im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, die toxikologischen Eigenschaften zu bewerten, toxikologische Referenzwerte abzuleiten und die geltenden RHG zu evaluieren, da der Wirkstoff in der EU nie bewertet wurde und kürzlich über neue Erkenntnisse berichtet wurde. Die Behörde konnte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme (5) keine EU-weiten toxikologischen Referenzwerte für Propoxur ableiten und sich daher nicht zur Unbedenklichkeit des RHG für die Verbraucher äußern. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Aus Sicht des Risikomanagements ist angesichts fehlender Daten für alle Erzeugnisse ein Risiko für die Verbraucher nicht auszuschließen. Da die Verwendung dieses Wirkstoffs in der Union nicht länger erlaubt ist, sollten die RHG in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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