ErwGr. 4

REG_2022_1435 · zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Calciumcarbonat, Kohlendioxid, Cyprodinil und Kaliumhydrogencarbonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den für Cyprodinil bei Sojabohnen vorgeschlagenen CXL bewertet und gelangte zu dem Schluss, dass er für die Verbraucher in der Union sicher ist (4); die Union äußerte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände keine Vorbehalte (5), (6) gegen den vorgeschlagenen CXL.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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